Vereinssatzung

Satzung der

Interessengemeinschaft Altfranken e. V.

vom 30. November 1998, zuletzt aktualisiert am 22.08.2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Altfranken“ e. V.

Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Dresden, Ortschaft Altfranken und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  • Durchführung von kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen, die sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für Erwachsene abgestimmt sind.
  • Die Körperschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden.
  • Mitglied kann werden, wer die Satzung des Vereins anerkennt.
  • Zum Ehrenmitglied kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um die Heimatpflege in Altfranken in besonderer Weise verdient gemacht haben.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss sowie Streichung von der Mitgliederliste.
  • Der Austritt muss den geschäftsführenden Vorstand in schriftlicher Form erklärt werden.
  • Ein Mitgliedsbetrag wird nicht erhoben.

§ 4 Finanzielle Mittel

  • Der Verein finanziert sich durch Zuwendungen, Spenden und Einnahmen aus besonderen Veranstaltungen.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Organe des Vereins

  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen:

  • Dem Vorsitzenden
  • Dem Stellvertreter
  • Dem Schatzmeister
  • Dem Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, vertreten.

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen.
  1. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
  4. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Jedes Vorstandsmitglied hat gegenüber dem Verein, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einen Freilassungsanspruch für die Haftung bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern sowie gegenüber Dritten.

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind.

Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mit einer Frist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes
  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  3. Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind bzw. sich durch Vollmacht vertreten lassen und 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen sich für eine Auflösung entscheiden. Alternativ ist eine Briefwahl zulässig, wobei ebenfalls 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen einer Auflösung zustimmen müssen.

§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Auflösung des Vereins